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   BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22   

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https://dejure.org/2023,32075
BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22 (https://dejure.org/2023,32075)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2023 - X ZR 123/22 (https://dejure.org/2023,32075)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22 (https://dejure.org/2023,32075)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO; Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausgleichsleistungen bei großer Flugverspätung und Nutzung eines Ersatzflugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3
    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO; Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fluggastrechte - und der späte Ersatzflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Ein Ersatzflug muss immer so früh wie möglich gehen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Flugannullierung ist für schnellstmögliche Ersatzbeförderung zu sorgen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte nach Flugannullierung - Luftfahrtunternehmen muss zu zumutbaren Ersatzbeförderungen vortragen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tagelanges Warten auf den Ersatzflug - Annullierung: Fluggesellschaften müssen sich um schnellstmögliche Ersatzbeförderung bemühen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte - Airline muss schnellstmöglich Ersatzflug anbieten, sonst gibt es Ausgleichsansprüche!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Flugannullierung Anspruch auf frühestmöglichen Ersatzflug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Flugausfall muss Fluggesellschaft schnellstmöglich für Ersatz sorgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 51
  • MDR 2024, 18
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59, 61 - LE/TAP).

    bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    dd) Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-74/19 ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung.

    In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

    c) Der Umstand, dass die Flugbeförderung im Streitfall vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-74/19 stattgefunden hat, führt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste durch zumutbare Maßnahmen der genannten Art schnellstmöglich anderweitig zu befördern (EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 33 - Airhelp/Austrian Airlines).

    bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 - Wallentin-Hermann/Alitalia; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe?.ková/Travel Service).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 88 - Nelson).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 - Wallentin-Hermann/Alitalia; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe?.ková/Travel Service).
  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 15).
  • BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dieser setzt vielmehr einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21, Rn. 17).
  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 97/21

    Notwendigkeit eines Vortrags eines Luftfahrtunternehmens zu anderweitigen

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 15).
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